Mietrecht

 

Relevante Streitpunkt sind häufig Wohnungseigentum, die Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung, Streit in der Eigentümergemeinschaft, zwischen Wohnungseigentümer und Verwalter, Kündigungen im Mietrecht (sog. Eigenbedarfskündigung, wegen Mietrückständen oder anderer Vertragsverstöße), Mieterhöhungen, Räumungsklagen und Schönheitsreparaturen an der Mietsache, Streit über den Maklervertrag, die Provisionsansprüche des Maklers (Maklerprovision) oder eine fehlerhafte Maklerleistung aber auch Mängel an Immobilien nach Abschluss eines Kaufvertrages.

 

Das Rechtsgebiet Mietrecht ist einer ständigen Gesetzesänderung und fortlaufender Rechtsprechung unterworfen. Hier kommt mir insbesondere auch die Nähe zu den Mietervereinen und meiner Tätigkeit für diese zu Gute, da auch hier Gesetzesänderungen angeschoben und wesentlich mitgestaltet werden. Selbstverständlich halte ich mich über die laufenden Entwicklungen auf dem neuesten Stand.

 

Für Muster und zahlreiche Rechtstipps verlinke ich gern
den Deutschen Mieterbund e. V. auf meiner Seite.

 

Und wenn dies nicht weiterhilft stehe ich Ihnen gern juristisch zur Seite und freue mich über eine Kontaktaufnahme.

 

Aktuelles vom Deutschen Mieterbund: 


Artikel zu Betriebskostenabrechnung 2020:

(dmb) Vermieter:innen sind gesetzlich dazu verpflichtet, über Betriebskostenvorauszahlungen innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums abzurechnen und ihren Mieter:innen die Abrechnung vorzulegen. Diese gesetzliche Frist ist eine sogenannte Ausschlussfrist, das heißt, Vermieter:innen dürfen nach Ablauf der zwölf Monate in der Regel keine Nachzahlung mehr von ihren Mieter:innen verlangen. Die Abrechnung für das Abrechnungsjahr 2020 muss also grundsätzlich bis Ende 2021 bei den Mieter:innen eingehen. Wird die Abrechnung am Silvesternachmittag bis 18 Uhr in den Briefkasten der Mieter:innen geworfen, ist dies laut Landgericht Hamburg (Urt. v. 2.5.2017 - 316 S 77/16) noch rechtzeitig. Denn Mieter:innen sei zuzumuten, am Silvestertag, der kein offizieller Feiertag ist, gegen 18.00 Uhr ihre Briefkästen auf Posteingänge zu kontrollieren.

Die Abrechnung muss also spätestens bis zum Silvesternachmittag vorliegen, ansonsten ist sie verfristet und den Vermieter:innen stehen keine Betriebskostennachforderung mehr zu. Diese Ausschlussfrist betrifft aber nur Nachforderungen der Vermietenden, nicht ein eventuelles Guthaben der Mieter:innen. Mieter:innen können also auch nach Ablauf der zwölf Monate noch verlangen, dass ihnen eine Abrechnung vorgelegt wird. So können sie herausfinden, ob sie ein Guthaben haben, was sie dann erstattet verlangen können. Viele Mieter:innen wissen nicht, dass sie eine verfristete Betriebskostenabrechnung in der Regel ignorieren können und ihren Vermieter:innen die verspätet geltend gemachte Nachzahlung nicht zusteht. Bekommen Sie dann beispielsweise Anfang 2022 die Abrechnung für 2020 und ergibt diese Abrechnung eine Nachzahlung zugunsten des Vermietenden, zahlen viele Mieter:innen die verlangte Summe aus Unwissenheit.  Stellen sie später fest, dass sie gezahlt haben, ohne dass der Vermietende einen Anspruch auf die Nachzahlung hatte, können sie die Nachzahlung aber zurückholen. Denn der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahr 2006 entschieden, dass Mieter:innen die bezahlte Summe wegen ungerechtfertigter Bereicherung vom Vermietenden zurückverlangen können, wenn dieser nicht ausnahmsweise berechtigt war, verspätet abzurechnen.

Quelle: https://www.mieterbund.de/startseite/news/article/66376-betriebskostenabrechnungen-fuer-2020.html